Arbeitsrecht · Ratgeber

Was verdienen die anderen? Ihr Auskunftsanspruch

Wer den Verdacht hat, für gleiche Arbeit schlechter bezahlt zu werden, muss nicht raten. Das Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten einen einklagbaren Anspruch auf Zahlen — mit klaren Grenzen, die man vorher kennen sollte.

Der stärkste Punkt zuerst: Antwortet Ihr Arbeitgeber auf ein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen nicht, trägt er im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt (§ 15 Abs. 5 EntgTranspG). Schweigen verbessert also Ihre Lage — nicht seine.

Was Sie verlangen können — und was nicht

Ein verbreitetes Missverständnis: Sie erfahren nicht, was eine bestimmte Kollegin oder ein bestimmter Kollege verdient. Der Anspruch richtet sich auf zwei andere Dinge (§ 11 EntgTranspG):

Sie müssen dafür selbst eine Vergleichstätigkeit benennen (§ 10 Abs. 1 EntgTranspG). Das ist der Punkt, an dem die meisten Anfragen scheitern: „Was verdienen die im Vertrieb?" genügt nicht. Beschreiben Sie eine Tätigkeit, die der Ihren gleich oder gleichwertig ist — nach Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen.

Die drei Hürden, an denen es scheitert

1. Betriebsgröße: mehr als 200 Beschäftigte

Der Anspruch besteht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). In kleineren Betrieben gibt es ihn nicht — dort bleiben nur allgemeine Wege wie das Gespräch oder der Betriebsrat.

2. Vergleichsgruppe: mindestens sechs Personen

Das Vergleichsentgelt wird nicht angegeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als sechs Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird (§ 12 Abs. 3 EntgTranspG). Der Datenschutz der anderen geht hier vor. In kleinen, stark geschlechtergetrennten Abteilungen läuft der Anspruch deshalb oft leer.

3. Der richtige Adressat

Bei tarifgebundenen und tarifanwendenden Arbeitgebern richten Sie das Verlangen an den Betriebsrat (§ 14 Abs. 1 EntgTranspG), sonst an den Arbeitgeber. Wer an die falsche Stelle schreibt, verliert Zeit — und die Antwortfrist beginnt erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle.

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Ablauf und Fristen

  1. Vergleichstätigkeit festlegen. Notieren Sie, welche Tätigkeit Sie für gleichwertig halten und warum — Aufgaben, Verantwortung, Qualifikation.
  2. Adressaten klären. Gilt in Ihrem Betrieb ein Tarifvertrag oder wird einer angewendet? Dann geht das Verlangen an den Betriebsrat.
  3. In Textform stellen. E-Mail genügt; wichtig ist ein nachweisbarer Zugang, weil daran die Frist hängt.
  4. Drei Monate abwarten. Die Auskunft ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang in Textform zu erteilen (§ 15 Abs. 3 EntgTranspG). Droht der Arbeitgeber die Frist zu versäumen, muss er Sie darüber unterrichten.
  5. Bei Schweigen nachfassen. Bleibt die Antwort aus, greift die Beweislastumkehr nach § 15 Abs. 5 EntgTranspG. Spätestens hier lohnt anwaltlicher Rat.

Und wenn die Zahl einen Unterschied zeigt?

Eine Abweichung allein beweist noch keine Benachteiligung — Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit oder Leistung können sie rechtfertigen. Die Auskunft ist der erste Schritt, nicht der letzte. Sie verschafft Ihnen aber etwas, das Sie vorher nicht hatten: eine belastbare Zahl statt eines Bauchgefühls, und damit eine tragfähige Grundlage für ein Gespräch oder für anwaltliche Prüfung. Ansprüche auf gleiches Entgelt können sich unter anderem aus § 3 und § 7 EntgTranspG sowie aus dem AGG ergeben.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann mir das schaden?

Eine Benachteiligung wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz ist unzulässig. Das ändert nichts daran, dass viele diesen Schritt als heikel empfinden — deshalb ist es sinnvoll, sachlich zu formulieren und den Vorgang zu dokumentieren.

Wie oft darf ich fragen?

Das Gesetz sieht eine Wiederholung des Auskunftsverlangens grundsätzlich erst nach zwei Jahren vor; kürzere Abstände kommen in Betracht, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben. Prüfen Sie das im Einzelfall.

Gilt das auch für Teilzeit und Befristung?

Ja. Das Entgeltgleichheitsgebot knüpft an gleiche oder gleichwertige Tätigkeit an, nicht an den Vertragstyp. Beim Vergleich ist das Entgelt auf eine einheitliche Bezugsgröße umzurechnen.

Ändert sich hier gerade etwas?

Ja. Die EU-Richtlinie 2023/970 zur Entgelttransparenz war bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen und sieht weitergehende Auskunftsrechte ohne Schwellenwert vor. Die auf dieser Seite genannten Regeln geben den heute geltenden deutschen Gesetzeswortlaut wieder (Stand: 25. Juli 2026). Prüfen Sie bei einem konkreten Vorgehen, ob die Umsetzung inzwischen in Kraft getreten ist.

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Dieser Ratgeber und die IURISO-Analysen sind allgemeine juristische Erstinformationen und keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Für verbindliche Beratung im Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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