Kündigung erhalten – was Sie jetzt sofort tun sollten
Eine Kündigung ist ein Schock – aber kein Urteil. Viele Kündigungen sind angreifbar. Entscheidend ist, dass Sie jetzt die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge gehen.
Schritt für Schritt: Die ersten 72 Stunden
- Nichts unterschreiben. Weder Aufhebungsvertrag noch „Empfangsbestätigung mit Einverständnis". Eine reine Empfangsquittung ist unschädlich – alles darüber hinaus kann Rechte kosten (u. a. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld).
- Zugangsdatum notieren. Der Tag, an dem die Kündigung in Ihrem Briefkasten lag, startet die 3-Wochen-Frist – nicht das Datum im Briefkopf.
- Arbeitsuchend melden. Innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III) – sonst droht eine Sperrzeit.
- Kündigung inhaltlich prüfen (lassen). Form, Frist, Begründung, Sozialauswahl, Sonderkündigungsschutz – die häufigsten Fehlerquellen stehen unten.
- Entscheiden: Klage oder Verhandlung. Auch wer nicht zurück in den Job will, nutzt die Kündigungsschutzklage häufig als Weg zur Abfindung.
Ist Ihre Kündigung angreifbar?
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Die häufigsten Fehler in Kündigungen
1. Formfehler (§ 623 BGB)
Kündigungen müssen schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen. E-Mail, Messenger oder mündliche Kündigungen sind unwirksam. Auch die Unterschrift eines Nicht-Berechtigten ohne Vollmacht kann zur Zurückweisung berechtigen (§ 174 BGB).
2. Falsche Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
Die gesetzliche Frist wächst mit der Betriebszugehörigkeit – von 4 Wochen bis zu 7 Monaten. Eine zu kurze Frist macht die Kündigung zwar meist nicht unwirksam, verschiebt aber das Ende des Arbeitsverhältnisses und damit Gehaltsansprüche.
3. Fehlende soziale Rechtfertigung (§ 1 KSchG)
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes braucht jede ordentliche Kündigung einen Grund: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl ein klassischer Angriffspunkt.
4. Sonderkündigungsschutz übersehen
Schwangere (§ 17 MuSchG), Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz – Kündigungen ohne behördliche Zustimmung sind hier regelmäßig unwirksam.
5. Fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund (§ 626 BGB)
Eine außerordentliche Kündigung verlangt einen wichtigen Grund und muss binnen 2 Wochen ab Kenntnis ausgesprochen werden. Beide Voraussetzungen fehlen in der Praxis häufig.
Abfindung: Wann Sie realistisch damit rechnen können
Einen gesetzlichen Abfindungsautomatismus gibt es nicht. Die zwei häufigsten Wege:
- § 1a KSchG: Bei betriebsbedingter Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr anbieten, wenn Sie auf die Klage verzichten.
- Vergleich im Kündigungsschutzprozess: Der Großteil aller Kündigungsschutzklagen endet mit einem Abfindungsvergleich – gerade wenn die Kündigung Schwächen hat. Ohne fristgerechte Klage entfällt dieses Druckmittel.
Häufige Fragen
Kündigung in der Probezeit – kann ich etwas tun?
In den ersten 6 Monaten gilt das KSchG nicht und die Frist beträgt nur 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Aber: Formfehler, Diskriminierung (AGG) und Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft) bleiben angreifbar.
Muss ich nach der Kündigung weiterarbeiten?
Grundsätzlich ja, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – bei Freistellung gelten die Bedingungen der Freistellungserklärung. Resturlaub und Überstunden sollten aktiv geklärt werden.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang. Mit Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe sinkt Ihr Risiko erheblich.
Ihre Situation ist individuell. Lassen Sie Ihren konkreten Fall einordnen – mit Paragrafen-Nachweisen statt Bauchgefühl.
Kündigung jetzt mit IURISO prüfen →Dieser Ratgeber und die IURISO-Analysen sind allgemeine juristische Erstinformationen und keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Für verbindliche Beratung im Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt – bei Kündigungen wegen der 3-Wochen-Frist zeitnah.
